BGH zur Verletzung der Marke VOLKSWAGEN

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Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Benutzung des Bestandteils „VOLKS“ durch die BILD-Zeitung (z.B. „Volks-Spartarif, Volks-Farbe, etc.) oder die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG (z.B. Volks-Inspektion, Volks-Reifen, Volks-Werkstatt, etc.) die Rechte der Volkswagen AG an der Gemeinschaftsmarke „VOLKSWAGEN“ verletzt.

Der BGH entschied nun, dass eine Markenverletzung hier nicht ausgeschlossen ist. Denn berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Andere Zeichen müssten einen weiten Abstand zu der bekannten Marke einhalten. In der Pressemitteilung vom 11.04.2013 heißt es:

„Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ beeinträchtigt.“

Der BGH hat die Sache nun an das OLG München zurückverwiesen, welches in der Sache unter Berücksichtigung dieses weiten Schutzbereiches erneut entscheiden muss. (hh)

Pressemitteilung des BGH

Helena Golla