BGH stärkt Rechte der Händler bei Preisgestaltung

Immer häufiger wird versucht, seitens der Hersteller und Markenartikler, auf die Preisgestaltung der Händler – vor allem im Internet – einzuwirken. Sehr oft wird dabei in unzulässiger Weise Druck ausgeübt, mit Kündigung von Partnerverträgen, Einstellen der Belieferung oder Kürzung der Konditionen gedroht. Kann man sich wehren?

Das Bundeskartellamt ermittelt beispielsweise aktuell gegen ein neues Konditionenmodell eines der Marktführer im Bereich von Haushaltsgeräten, das im Verdacht steht, systematisch den Onlinehandel zu benachteiligen. Derzeit laufen Befragungen betroffener Händler.

Der BGH (Beschl. v. 6.11.2012 – KZR 13/12) hatte nun über eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem ähnlichen Fall zu entscheiden und hat diese zurückgewiesen. Ein Hybridhändler hatte in seinem Onlineshop Rucksäcke und Schulranzen zu Preisen angeboten, die die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten. Daraufhin meldete sich ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers telefonisch wegen der vermeintlich betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Preiskalkulation des Händlers. Der Händler sah darin einen Versuch des Herstellers, auf seine Verkaufspreise einzuwirken und klagte auf Unterlassung – erfolgreich. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend zu verstehen gewesen sei, dass angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Händlers von denen seiner Konkurrenten, im Interesse einer Preisangleichung interveniert werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung sei nicht zu beanstanden, so nun der BGH.

Spannend und vom BGH ausdrücklich offen gelassen, bleibt die Frage, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann. (at)