OLG Köln Testwerbung mit unerwarteter Notenskala

Irrführende Testwerbung: Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 04.04.2012 (Az. 6 U 197/11) entschieden, dass es irreführend ist, wenn eine Werbung mit Testsiegel eine Note „sehr gut“ bewirbt, die Notenskala aber mit „ausgezeichnet“ startet. Das Gericht führt hierzu aus:

Zu einer „seriösen“ Durchführung eines solchen Tests gehört es insbesondere, dass eine Notenskala verwendet wird, die den Vorstellungen der Verbraucher nicht widerspricht.“

Der Verkehr erwarte jedoch, dass „sehr gut“ die beste Testnote und „gut“ nicht lediglich die mittlere Testnote bei einer Testwerbung sei. Der Verkehr gehe daher davon aus, dass in dem im Testsiegel angegebenen Umfang dem Produkt der Beklagten die Bestnote verliehen worden sei.

Die Bestnote „ausgezeichnet“ hatten aber in der vom Hersteller in Auftrag gegebenen Konsumentenbefragung lediglich 20-40 % der Verbraucher für das Produkt vergeben.

Testwerbung ohne Fundstellenangabe

Zudem fehlte den Richtern auch bei einem solchen Verbrauchertest in der Testwerbung eine Fundstellenangabe, die eine eindeutig und leicht zugängliche einfache Möglichkeit eröffnet, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Denn:

Der Bundesgerichtshof hat (…) klargestellt, dass es unlauter ist, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. (…) Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehle es daran, beeinträchtige dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen.“

Auch bei Verbrauchertests sei in der Testwerbung nach diesen Maßstäben eine Fundstellenangabe erforderlich, so das OLG Köln. (rb/hh) OLG Köln  Urteil vom 04.04.2012 (Az. 6 U 197/11)