Identität und Anschrift in Anzeigen erforderlich

Mit Beschluss vom 14.09.2012 – Az.: 3 W 76/12 – hat das OLG Hamburg zur Werbung eines Reiseveranstalters in Zeitungsanzeigen und den damit verbundenen unternehmensbezogenen Informationspflichten entschieden. Der Vorwurf ging dahin, dass die Anzeige weder die Identität noch die Anschrift des Reiseveranstalters enthielt.

Informationspflicht nach § 5a UWG

Ein Reiseveranstalter, der für Reisen in Zeitungsanzeigen derart wirbt, dass er die Reiseregion, die Reisezeit, die Art der Unterbringung, den Preis als Eckpreis, sowie den Umstand von Inklusivleistungen mitteilt und darüber hinaus seine Telefonnummer angibt und auf seine Internetseite verweist, hat die besonderen Informationspflichten nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG einzuhalten. D.h., er muss seine Identität und seine Anschrift in der Anzeige offenbaren. Wie das Gericht betonte, war es dabei nicht erforderlich, dass der Verbraucher mit den in der Werbung enthaltenen Angaben bereits über alle Informationen zur angebotenen Reise verfügt. Es genügte, dass diese Angaben bei Aufruf der in der Anzeige genannten Internetseite zugänglich waren.

Angabe von Eckpreis und Beschreibung

Streitgegenständlich war die Werbung einer Reiseveranstalterin mit einer Zeitungsanzeige für Mittelmeerkreuzfahrten mit Schiffen der REGENT SEVEN SEAS CRUISES. Dort wurden 8-tägige Kreuzfahrten beworben, wobei verschiedene Abfahrttermine angeboten wurden. Der Preis war mit „ab € 1.999*“ angegeben, wobei der Sternchenhinweis derart aufgelöst wurde, dass der genannte Preis „p.P. in einer Deluxe-Außenkabine mit Balkon“ gelten sollte. Zusätzlich wurde informiert, dass „alles an Bord inklusiv“ sei und „kostenlose Landausflüge“ angeboten würden. Die Anzeige enthielt dann eine Telefonnummer und es gab einen Verweis auf die Webseite der Reiseveranstalterin. Aber weder die Identität, noch die exakte Anschrift der Reiseveranstalterin wurden in der Anzeige genannt.

Informationspflicht trotz Alternativen im Angebot

Die Verpflichtung zur Angabe der Identität und der Anschrift ergibt sich aus § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, der wie folgt lautet:

„Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben….
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, …“

Diese Vorschrift war – so das OLG Hamburg – hier einschlägig.

Dem standen die Alternativen im Angebot, d.h. dass das jeweilige Schiff, die An- und Abfahrtshäfen sowie die Reiserouten und der letztlich zu zahlende Preis nicht bereits unmittelbar in der Anzeige genannt wurden, nicht entgegen. Es genügte, dass diese Angaben bei Aufruf der in der Anzeige genannten Websiteadresse zugänglich waren.

Fazit

Das bedeutet, dass, wenn in einer Anzeige neben der Beschreibung der Ware oder Dienstleistung auch der Preis benannt wird oder zumindest Eckdaten aus denen sich der Preis ergibt, auf jeden Fall auch immer die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmens erfolgen sollte. So hatte z.B. auch das Brandenburgische OLG durch Urteil vom 26.06.2012 – 6 W 72/12 entschieden und hatte dabei die Angabe von vier Filialanschriften ebenso wenig ausreichen lassen, wie die Angabe der Internetadresse unter Verweis auf die dort zu findende Geschäftsadresse.