„Neuschwanstein“ als Marke unterscheidungskräftig?

Kann der Name bzw. die Bezeichnung einer Sehenswürdigkeit oder touristischen Attraktion als Marke Schutz beanspruchen? Wird diese Bezeichnung also vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden oder lediglich als Hinweis auf den bekannten Ort? Diese Frage stellt sich natürlich dann, wenn die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Souvenirartikel und Tourismus stammen.

BGH zur Unterscheidungskraft der Marke Neuschwanstein

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH (Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Wortmarke des Freistaates Bayern „Neuschwanstein“ zu Recht eingetragen wurde oder ob diese mangels Unterscheidungskraft löschungsreif sei.

Das DPMA hatte die Löschung der Marke auf einen entsprechenden Antrag hin angeordnet, da das Zeichen als bekannte touristische Sehenswürdigkeit keinerlei Unterscheidungskraft aufweise und zwar weder für die beanspruchten Souvenir- und Andenkenartikel, noch für alle weiteren eingetragenen Waren und Dienstleistungen, wozu auch z. B. Bodenbeläge gehören.

Nachdem das Bundespatentgericht die Entscheidung bestätigt hatte musste nun der BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde entscheiden und stimmte den Vorinstanzen nur zum Teil zu. Die Einzelheiten dieser Entscheidung finden Sie auf unserer Seite www.markenanmeldung-info.de, hier.