Irreführung durch „CE-geprüft“

Wir hatten bereits im letzten Jahr über die Fehler berichtet, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung gemacht werden können. Klar war bereits zu diesem Zeitpunkt, dass sowohl eine CE-Kennzeichnung zu wenig ebenso wie ein „CE- geprüft“ in der Werbung für ein Produkt, welches ohnehin der Kennzeichnungspflicht unterliegt, dem Händler zum Verhängnis werden kann. Das OLG Frankfurt ging mit Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11 nun noch einmal deutlich über die bisherige Rechtsprechung hinaus.

Die Problematik einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten in den Fällen, in denen ein Händler mit „CE-geprüft“ wirbt, obwohl das beworbene Produkt ohnehin von Gesetzes wegen zwingend einer CE-Kennzeichnung bedarf, war wie gesagt bereits bekannt. Das OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11 ging in seiner Entscheidung jetzt noch einmal deutlich darüber hinaus. Denn es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Bezeichnung „CE-geprüft“ für ein Produkt generell irreführend sei, weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecke, die beworbenen Waren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen.

Werbung für Spielwaren

Der Entscheidung zugrunde lag eine Werbung für Spielwaren, bezüglich derer einmal ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz und einmal besagter Verstoß durch die Bezeichnung „CE-geprüft“ angegriffen war. Beide Verstöße hatten bereits erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt. Das OLG Frankfurt hatte sodann in der Berufungsinstanz zu entscheiden und bestätige das Ergebnis der Vorinstanz die angegriffene Werbung sei irreführend weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecke, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Eben dieser Eindruck sei unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den betreffenden Vorschriften bestätige. Und die verursachte Fehlvorstellung sei auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Darüber hinaus seien die demnach unlauteren geschäftlichen Handlungen weiter geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Der BGH wird es in dieser Sache nicht entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Fazit

Dieser Rechtsprechung folgend kann nun jede Werbung mit „CE-geprüft“ untersagt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt. Man muss sich in diesem Zusammenhang mithin nicht mehr die Frage stellen, ob für ein Produkt die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist oder nicht. Allein die Werbung mit „CE-geprüft“ stellt eine Irreführung dar. Auch wenn dies auf den ersten Blick sehr weitgehend erscheint, ist diese Beurteilung letztlich doch konsequent. Denn wenn man sich vor Augen führt, dass es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine eigene Erklärung des Herstellers bzw. Importeuers handelt, mit der dieser erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind, hat diese „Erklärung des Herstellers“ tatsächlich wenig mit einer „Überprüfung durch eine unabhängige Stelle“ zu tun. Und eben dieser falsche Eindruck muss, wie jede andere Assoziation eine unabhängige Stelle hätte ein Qualitäts- oder Gütesiegel vergeben, vermieden werden.