Urteile zu Streichpreisen und Statt-Preisen

Streichpreise sind beliebt aufgrund ihrer großen Werbewirkung. Sie geben dem Kunden ein Signal, dass es einen höheren Preis gibt und machen damit den angegebenen Preis akzeptabler. Der Kunde erkennt sofort, dass er einen Vorteil hat. Bei den rechtlichen Fragen rund um die Streichpreise geht es auch immer wieder darum, ob die Streichpreise ohne eine Erläuterung verwendet werden dürfen.

In seinem Urteil vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) beurteilte der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH die Werbung eines Teppichanbieters in einer Beilage der Badischen Zeitung. Dieser warb mit Einführungspreisen für eine Teppichkollektion. Deutlich höhere Preise (kreuzweise durchgestrichen) standen jeweils neben den attraktiv niedrigen tatsächlich geforderten Preisen.

Eröffnungsangebote müssen zeitlich befristet sein

Die BGH-Richter beschäftigten sich zunächst mit Fehlen einer zeitlichen Angabe für die Geltung der Preise. Die Angebote waren nicht befristet. Nach § 4 Nr. 4 UWG ist über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen klar und eindeutig zu informieren. Diese Anforderungen sah der BGH nicht als erfüllt an. Zwar hatte das oberste Zivilgericht in drei Entscheidungen zu Räumungsverkäufen festgehalten, dass es keine Pflicht gebe, solche Maßnahmen zeitlich zu begrenzen. Nur wenn eine zeitliche Begrenzung existiert, muss auch darauf hingewiesen werden. (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 13 = WRP 2008, 1508 – Räumungsfinale; Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 11 = WRP 2009, 1501 – Räumungsverkauf wegen Umbau; Ur-teil vom 30. April 2009 – I ZR 68/07, GRUR 2009, 1185 Rn. 13 und 15 = WRP 2009, 1503 – Totalausverkauf).

Allerdings ist in diesen Fällen sozusagen ein Ende absehbar, nämlich, wenn es mehr oder weniger zum Abverkauf der Ware gekommen ist. Dies sei beim Eröffnungsverkauf nicht der Fall. Hier muss nach Ansicht des BGH der Unternehmer deutlich machen, ob das Eröffnungsangebot auf einen Warenvorrat beschränkt ist oder auf einen Zeitraum oder zumindest dann beendet wird, wenn der Unternehmer seinen Marktzutritt für gelungen hält. Diese Angabe fehlte.

Durchgestrichener Preis irreführend

Die BGH-Richter beschäftigten sich aber auch mit der kreuzweise durchgestrichenen Preisangabe. Hier sah man einen Verstoß unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die Preisbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Es fehlte an der eindeutigen Erkennbarkeit der Bedeutung des durchgetrichenen Preises. Man könne nur vermuten, dass es Preise seien, die nach dem Ende der Verkaufsaktion verlangt werden sollen. Der BGH zur Mehrdeutigkeit:

„Es erscheint aber auch nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass es sich etwa um die Preise handeln könnte, die für die beworbenen Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden, auf denen die Markteinführung der vom Beklagten beworbenen Teppichkollektion bereits gelungen ist. Weiterhin erscheint es als denkbar, dass es sich etwa um Preise handeln könnte, die für Ware vergleichbarer Qualität bereits auf dem deutschen Markt erzielt werden.“

Praxistipp zu Streichpreisen

Das Urteil äußert sich nicht eindeutig dazu, ob durchgestrichene Preise allgemein näher bezeichnet werden müssen, etwa als „vormalig verlangter Preis“ oder als „UVP“ usw. Der Fall ist durch die Besonderheit eines Eröffnungsangebotes gekennzeichnet. Klar ist, das bei Eröffnungsangeboten immer eine Befristung bei Preisaktionen anzugeben ist und gestrichene höhere Preise, etwa durch einen klar in der Nähe aufgelösten Aufklärungshinweis (deutliche Sternchenangabe) erklärt werden müssen.

Durchgestrichener Statt-Preis LG Düsseldorf

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010 – I-20 U 28/10) und des OLG Stuttgart (Urteil vom 08.03.1996 -2 U 149/95) sind „Statt-Preise“ ohne eine weitere Erläuterung des Begriffs „statt“ zulässig. Der Kunde sieht in den gestrichenen Preisen immer den vormals vom Unternehmer verlangten Preis. Ist dem so, liegt keine Irreführung vor. Dem steht auch das aktuelle BGH-Urteil nicht entgegen. Dort ging es um die Sondersituation eines Einführungsangebots. Bei solchen Angeboten kann es naturgemäß keinen vormals verlangten Preis des Anbieters geben. Damit kommt es zu Spekulationen, was gemeint sein könnte und diese Unklarheiten sind irreführend.

Ganz aktuell hat das LG Düsseldorf in dieser Woche in erster Instanz entschieden, dass bei einem Schuhangebot ein gestrichener Statt-Preis irreführend sei (Urteil v. 20.09.2011, Az. 38 O 58/09). Das Gericht verbot einem Schuhhändler auf Klage eines Wettbewerbers „zu Wettbewerbszwecken über die Domain „A“ Markenschuhe zum Erwerb anzubieten und dabei unter der Angabe von Preisen mit der Gegenüberstellung höherer durchgestrichener „Statt“- Preise zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis handelt.“ Das Urteil geht gerade nicht davon aus, dass dem grundsätzlich unbestimmten Statt-Preis durch das Durchstreichen die Bedeutung zukommt, es handele sich um den vormals verlangten Preis des Verkäufers. Es könne sich auch um den UVP handeln oder um einen üblichen Marktpreis oder ein Einführungsangebot des Herstellers. Eine vielzitierte Kommentarstelle in einem Standardkommentar ließen die Düsseldorfer Richter nicht gelten. Diese gelte allenfalls für den Umgang mit empfohlenen Herstellerpreisen. Die Begründung ist schwer nachvollziehbar. Dennoch zeigt das Urteil, dass die Frage, ob Streichpreise erläuterungsbedürftig sind, noch nicht abschließend beantwortet ist.