Gesundheitswerbung für Bier

Ist Bier gesund und darf auf diesen Umstand werblich hingewiesen werden? Nein, sagt das LG Berlin unter Bezugnahme auf die Health-Claims-Verordnung. Diese stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel. Eine Bewerbung von Alkohol, etwa auch Wein, als gesundheitsfördernd, ist grundsätzlich komplett verboten.

Bier-Werbung als gesundheitsfördernd

War in der Vergangenheit schon die Werbung für Wein und andere Alkoholika auf dem Prüfstand, ging es nun um die gesundheitsbezogene Werbung für Bier. Geworben hatte der Deutsche Brauer-Bund e.V. auf seiner Webseite unter anderem mit Aussagen wie:

„Bier ist reich an Vitaminen und arm an Kalorien, es regt den Stoffwechsel und die Durchblutung an, stärkt die Knochen und mindert das Herzinfarktrisiko.“
„Regelmäßiger leichter Alkoholgenuss kann vor Demenz schützen.“

Die hiergegen gerichtete Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., stützte sich auf einen Verstoß gegen die sog. Health-Claim-VO, da ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Gesundheit hergestellt werde. Außerdem werde auch gegen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch verstoßen, da die Aussagen einen Krankheitsbezug aufwiesen.

Totalwerbeverbot bei Alkohol

Das sah auch das Gericht so und verurteilte zur Unterlassung der Aussagen. Die Health-Claims-VO gelte auch für Werbeaussagen, die im Internet getätigt werden. Die Formulierung, wonach die Getränke keine gesundheitsbezogenen Angaben „tragen“ dürfen, beschränke den Verbotsumfang nicht auf Angaben, die dem Lebensmittel unmittelbar anhaften wie bspw. solche auf der Etikettierung. Nach dem Gericht stand es einer Anwendung der Health-Claims-VO auch nicht entgegen, dass vorliegend nur „allgemeine Aussagen“ über Bier getroffen wurden, ohne für eine bestimmte Marke zu werben. Hier reiche es aus, dass mittelbar der Absatz der Mitglieder der Beklagten, gefördert werden solle.
Mit der nach dem Gericht somit gegebenen Anwendbarkeit der Verordnung, waren die getroffenen Aussagen nicht zu halten. Die Health-Claims-VO enthält insoweit ein Totalverbot aller gesundheitsbezogener Aussagen für Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent, was bei Bier regelmäßig der Fall ist.

Fazit

Während es im Streitfall hauptsächlich um die Frage ging, ob der Anwendungsbereich der Health-Claims-VO eröffnet ist, zeigt die Entscheidung doch wieder einmal, wie gefährlich nährwert- und insbesondere gesundheitsbezogene Werbung, im Zusammenhang mit Lebensmitteln sein kann. Nach der Health-Claims-Verordnung gilt ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sowohl für nährwertbezogene- als auch für gesundheitsbezogene Angaben. Das heißt, dass gesundheitsbezogenen Aussagen in diesem Zusammenhang der vorherigen behördlichen Zulassung bedürfen. Weiterhin müssen die strengen Vorgaben der Verordnung für nährwertbezogene Angaben beachtet werden.

Helena Golla