BGH Falscher Preis bei eBay oder im Shop

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Immer wieder erleben wir, dass Waren irrtümlich zu falschen Konditionen zum Kauf angeboten werden. So werden z.B. hochpreisige Gartenmöbel versehentlich zu einem Preis von 0 EUR ins Netz gestellt, oder bei eBay werden Artikel für 1,00 EUR zum „Sofort-Kauf“ angeboten, obwohl tatsächlich eine Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR gewollt war.

Kann sich ein Händler von einem Kaufvertrag lösen, welcher versehentlich zu falschen Konditionen geschlossen wurde?

Wenn ein Kunde bei einem solchen Angebot zuschlägt und ein Kaufvertrag zustande kommt, ist der Händler grundsätzlich verpflichtet, zu diesen Konditionen auch zu liefern. Anders sieht dies aus, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag noch anfechten kann und sich so wieder von dem Kaufvertrag und damit auch der Lieferverpflichtung lösen kann.

BGH Urteil zur Anfechtung bei falschem Preis

Über einen solchen Fall hatte der BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2011, Az: 18 O 150/10) zuletzt wieder zu entscheiden. Dort hatte ein Verkäufer über eBay ein „Sofort-Kaufen“-Angebot über einen Whirlpool für 6 Personen abgegeben. Der Verkaufspreis sollte 1,00 EUR (zzgl. 389,00 Euro für Verpackung und Versand) betragen. Am Ende des Angebots fand sich noch der Hinweis: „Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15 % leisten.“ Ein Kunde nahm dieses Angebot an, wodurch grundsätzlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde.

Anfechtung bei falschem eBay-Preis möglich?

Der BGH entschied jedoch, dass der Verkäufer diesen Vertrag wirksam anfechten konnte. Denn dem Verkäufer sei bei der Einstellung des Angebotes ein sogenannter Erklärungsirrtum unterlaufen. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Der Verkäufer konnte vorliegend glaubhaft vorgetragen, dass sich ein Mitarbeiter von ihm beim Verfassen des Angebots schlicht „verklickt“ hatte und das Angebot entgegen seinem Willen zu einem Festpreis von 1,00 EUR eingestellt wurde, anstatt als Auktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR. Bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes sei, so der BGH, ohne weiteres anzunehmen, dass der Verkäufer einen neuen Whirlpool, welcher einen Wert von 8.000,00 EUR hatte, nicht über die Option „Sofort-Kaufen“ für einen Betrag von 1,00 EUR angeboten hätte.

Hier kam zudem noch hinzu, dass auch schon aus dem Angebot selbst ersichtlich war, dass der Verkäufer tatsächlich eine Versteigerung wollte. Ausweislich des Angebotes musste nach erfolgreichem Höchstgebot / Vertragsabschluss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15 % leisten. Dies zeige zum einen, dass durch den Verkäufer eine Versteigerung angedacht war, zum anderen macht dieser Zusatz nach Ansicht des Gerichtes noch einmal deutlich, dass mehr als 1,00 EUR Kaufpreis von den Beklagten angedacht waren. Hier wäre eine Anzahlung von 15 % (= 15 Cent) widersinnig.

Dieses Indiz hat den Verkäufer wahrscheinlich gerettet.

Der Verkäufer konnte sich im diesem Fall daher durch eine unverzüglich erklärte Anfechtung von dem Kaufvertrag lösen.

Wie Sie richtig mit Anfechtung vorgehen

Wenn man bei Abgabe einer Erklärung einem Irrtum unterlag, ist es in bestimmten Ausnahmefällen möglich, sich auch nach Vertragsschluss noch durch eine Anfechtung von dem Kaufvertrag zu lösen. So z.B. wenn der Erklärende eine Erklärung des Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (z.B. bei Vertippen oder Verschreiben) oder wenn der Erklärende zwar weiß, was er erklärt, aber nicht weiß, was er damit erklärt (z.B. bei Angabe der Gewichtsangabe „pound“ = 453,6 g, in der Annahme es handele sich um dieselbe Gewichtseinheit wie „Pfund“ = 500 g).

Wichtig ist jedoch, dass Sie sofort reagieren müssen, wenn ein solcher Irrtum bemerkt wird. Eine Anfechtung muss in der Regel unverzüglich, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Sie dürfen hier keine Zeit verlieren. Der Vertragspartner ist zudem über den zur Anfechtung berechtigenden Grund, bzw. die Tatschen auf welche die Anfechtung gestützt wird, zu informieren. Sie müssen dabei insbesondere deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie das Geschäft nicht bestehen lassen wollen. In der Praxis finden sich in der Formulierung der Anfechtungserklärung die meisten Fehler. Genügt eine Anfechtungserklärung zunächst nicht den Anforderungen und muss sie erst nachgebessert werden, kann es sein dass sie nicht mehr rechtzeitig (unverzüglich) erfolgt. Lassen Sie sich daher gegebenenfalls vor Ausspruch einer Anfechtung zur Formulierung beraten.