Info per Mouseover Link nicht ausreichend

Mit Urteil vom 23.2.2011 hat das OLG Frankfurt, Az. 6 W 111/10 im Fall einer wegen Irreführung zu unterlassende Aussage entschieden, dass diese bei erneuter Verwendung nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoße, wenn sie durch einen aufklärenden Zusatz ergänzt werde.

Das Problem in diesem Fall war jedoch, dass der entsprechende Zusatz nicht ohne weiteres wahrnehmbar war, weil er nur durch einen Mouseover-Link erklärt wurde und von den Adressaten der Werbung nicht ausreichend wahrgenommen werden konnte.

Dem Fall zugrunde lag die Werbung eines Unternehmens, welches mit Luxusuhren handelt und mit dem Slogan „Wir schlagen jeden Preis“ warb. Aufgrund dieses Slogans erhielt der Händler eine Abmahnung wegen Irreführung. Nachdem der Händler eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, nahm er in seine AGB einen erklärenden Zusatz auf, der wie folgt lautete:

„Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.“

Zusätzlich versah der Händler den Slogan mit einem Mouseover- Link, welcher zu dem oben zitierten Zusatz in den AGB führte.

Das sahen die Richter des OLG Frankfurt nicht als ausreichend an. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen Mouseover-Effekt sei zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt werde, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewege. Dazu aber gebe die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es sei daher keineswegs sicher gestellt und hänge eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnähmen.

Fazit

Der Fall kann als richtungsweisend für sämtliche Fälle der Irreführung im Web betrachtet werden, insbesondere im Bereich der Preiswerbung. Will man durch ergänzende Zusätze eine Irreführung vermeiden, müssen die Ergänzungen für den Besucher der Seite auch sicher wahrnehmbar sein. Gestaltungen bei denen es dem Zufall überlassen ist, ob sie der Nutzer überhaupt mitbekommt – wie hier der Mouseover-Effekt – wurde hiermit eine klare Absage erteilt. Dann bleibt es wohl doch wieder bei dem bekannten Sternchenhinweis, der aber auch entsprechend gut wahrnehmbar platziert sein muss