Google Markenbeschwerde bei AdWords gefährlich

Der Hersteller von Sanitärartikeln der Marke „Duravit“ ärgerte sich wohl über Google-Anzeigen von Händlern, die „Duravit“ als Keyword benutzten. Jedenfalls nutzte er die Möglichkeiten, die Google bei solcher Nutzung von Keywords durch die Markenbeschwerde gibt. Er ließ seine Marke sperren. Google führte darauf hin Aufträge für den Suchbegriff „Duravit“ nicht mehr aus. Ein Händler, der die Marke nutzen wollte, da er die Waren auch anbot, forderte den Hersteller per Abmahnung erfolglos auf, die Zustimmung für AdWord-Werbung unter Nutzung dieses Keywords zu erteilen. Er habe 4-5% Umsatzeinbußen erlitten.

Daraufhin wandte sich der Händler an das Gericht und erhielt zunächst eine Einstweilige Verfügung, die dann nach Widerspruch aufgehoben wurde. Jetzt hatte das OLG Köln über die Berufung zu entscheiden. Der zuständige 6. Zivilsenat untersagte dem Hersteller jetzt, „die Antragstellerin an der Benutzung des AdWords „Duravit“ für Werbeanzeigen bei der Suchmaschine Google zu hindern“ und legte die Kosten beider Instanzen dem Hersteller auf.

Das OLG Köln (Urteil vom 02.07.2010 Az. 6 U 48/10) hatte dabei kein Problem damit, dass man im Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht die Hauptsache vorwegnehmen darf. Das Verbot wirke nur zeitweilig und führe dadurch nicht zur vollständigen Befriedigung des Händlers.

An Adword-Werbung gezielt gehindert

Im Wettbewerbsrecht verbietet § 4 Nr. 10 UWG die Behinderung von Mitbewerbern. Das Gericht dazu:

„Eine Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers, wobei sich diese auf alle Wettbewerbsparameter, wie u.a. die Werbung für das eigene Warenangebot, beziehen kann… Eine derart weit verstandene Behinderung ist allerdings jedem Wettbewerb eigen, denn er ist darauf angelegt, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen… Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann … Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist…. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind …“

Legitimes Interesse an AdWord-Werbung

Eine Behinderung muss also gezielt erfolgen. Nach Auffassung der OLG Richter muss die Behinderung sich aber nicht nur gegen einen einzelnen Mitbewerber richten. Aufgrund der Markenbeschwerde sei der Händler gehindert, durch AdWord-Werbung gezielt auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Im Rahmen eines freien Wettbewerbs sei es dem Händler überlassen, wie er werbe. Die Herstellerin habe nur ein geringes Interesse an der Sperre. Diese wolle den Fachhandel stützen. Aber der Händler sei eben auch berechtigt, die Ware anzubieten. Dabei darf er auch die Marke der Herstellerin verwenden.

Der Ausschluss von anderen Sanitärhändlern, die keine Duravit-Produkte, also nur Fremdprodukte anbieten, sei möglicherweise ein legitimes Interesse. Allerdings gehe die Maßnahme hier auch zu Lasten von Händlern, die die Produkte berechtigt anböten.

„Vielmehr ist entscheidend, dass nach den von den Parteien vorgelegten Internetausdrucken nur eine überschaubare Anzahl von Anbietern die Möglichkeit nutzt, AdWord-Werbung zum Suchbegriff „Duravit“ zu schalten; darunter befindet sich nur ein Händler, der keine Duravit-Produkte anbietet. Angesichts der überschaubaren Zahl von Anbietern, die zum Suchbegriff „Duravit“ AdWord-Werbung geschaltet haben, und der klaren Abgrenzbarkeit derjenigen Händler, die keine Duravit-Produkte anbieten, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch diese „Freischaltung“ in erheblichem Maße belastet würde.“

Praxistipp

Markeninhaber machen gerne von der Möglichkeit Gebrauch und lassen ihre Marke bei Google sperren. Dass dies ins Auge gehen kann, zeigt dieser Fall. Wer die Marke sperren will, sollte die Lage sorgfältig dokumentieren. Insbesondere dann, wenn die Marke von Dritten berechtigt benutzt werden kann, ist Vorsicht geboten. Wer als Hersteller eine Marke innehat, muss es dulden, dass Händler diese zur Werbung für die Original-Produkte auch verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Produkte bestimmungsgemäß im EU-Raum angeboten werden. Eine Sperrung ist nach dem Urteil dann nur denkbar, wenn sich überwiegende Interessen, etwa wegen überwiegender Nutzung von Fremdanbietern darlegen lassen.