11 Tipps für Ihre Domainregistrierung

Wer eine neue Website erstellen will, braucht als aller erstes eine Domain. Eine gute Domain will gut überlegt sein, sie wird schließlich das Aushängeschild der Website. Allerdings gibt es hierbei ein paar Regeln, die zu beachten sind.

Erst recherchieren, dann registrieren

Erst recherchieren und dann registrieren: Klären Sie bei eigentümlichen Begriffen erst, ob Rechte Dritter verletzt werden. Wenn man eine Domain anmeldet und mit Leben füllt, kommen die Suchmaschinen und machen Ihren Auftritt für Suchende erfassbar.

Dann geschieht es häufig, dass ein Dritter die Verletzung von eigenen Rechten reklamiert. Der Vorwurf: Sie verletzen mit der Domain Rechte an seinem Namen oder der Firma oder einem Zeitschriften- oder Spiele- oder Softwaretitel oder einer eingetragenen Marke.

Können Dritte solche Ansprüche geltend machen, so sind Sie verpflichtet die Domain wieder freizugeben. Nebenbei kosten solche Abmahnungen oder gar Prozesse sehr viel Geld. Es handelt sich in der Regel um markenrechtliche Abmahnungen und der Streitwert ist selten unter 50.000,– EUR angesiedelt.

Domainregistrierung reicht nicht

Allein die Registrierung der Domain gibt Ihnen überhaupt keine Rechte gegenüber Dritten, wie sie z.B. bei einer Markenanmeldung gewährt werden, sondern erst einmal nur technisch eine ausschließliche Position.

Nach der Rechtsprechung ist eine Domain nicht einmal ein Vermögensrecht. Sie kann deshalb nur so gepfändet werden, dass der Gläubiger die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, pfändet (BGH, Beschl. v. 05.07.2005, VII ZB 5/05). Mit der Domainregistrierung haben Sie also nur einen Vertrag mit dem Registrar bzw. NIC und keinen Schutz gegenüber Dritten.

Domain auf eigenen Namen registrieren

Registrieren Sie immer auf Ihre eigenen Namen. Wenn Sie selbst die Registrierung über einen bekannten ISP oder direkt bei einem NIC vornehmen, wird die Domain auf Ihren Namen in der Datenbank des NIC eingetragen. Sie sind dann Domaininhaber (Holder oder Owner-C). Problematisch wird es, wenn Sie Dritte einschalten.

Es ist wichtig, dass dieser Eintrag für Ihren Namen erfolgt und nicht etwa für den ISP oder Händler oder die Werbeagentur. Sie können dies kontrollieren, indem Sie z.B. unter www.denic.de (für DE-Domains) Ihren Eintrag in der Datenbank kontrollieren. Wichtigster Dateneintrag ist der für den Domaininhaber.

Der Domaininhaber ist vom adminstrativen Ansprechpartner (Admin-C) zu unterscheiden. Der muss eine natürliche Person sein und ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden. Wenn Ihre Werbeagentur oder ein Dritter sich als Domaininhaber eingetragen hat, sollten Sie schleunigst eine Änderung verlangen. Wenn die Domain auf Sie eingetragen ist, können rechtmäßig nur Sie eine Änderung vornehmen lassen oder der in Ihrem Auftrag handelnde Admin-C.

Klare Abreden mit Dienstleistern treffen

Treffen Sie klare vertragliche Abreden mit Dienstleistern über die Domaininhaberschaft und Rechte an Inhalten.

Wenn Sie einen Begriff für sich ermittelt haben oder eine Firma beauftragen, Begriffe für Sie zu finden und anzumelden, sollten Sie schon im Vertrag festlegen, dass die Domain auf Sie eingetragen werden müssen und der Auftragnehmer keine Rechte an den gefundenen Begriffen geltend macht bzw. an Sie alle Rechte hierzu überträgt.

Das vermeidet später häufigen Streit darüber, ob die Domain etwa von der Werbeagentur nur an Sie auf Zeit „verliehen“ wurde oder ob ihr an dem Begriff Urheberrechte zustehen, was man aufgrund der Anforderungen des Urheberrechts an die Gestaltungshöhe von Werken kaum annehmen kann.

Urheberrechtlich problematischer sind hier die Rechte an Grafiken, Fotografien und Gestaltungen, die bei der eigentlichen Webseitenerstellung entstehen. Auch hier sollten Sie klare Regelungen vorsehen, wonach Ihnen die ausschließlichen Rechte an der gesamten Gestaltung, einschließlich der Grafiken und Texte für alle Nutzungsarten, auch für Bearbeitungen und Überstetzungen zeitlich und örtlich unbeschränkt zustehen und Sie berechtigt sind, die Rechte ausschließlich weiter zu übertragen.

Ansonsten muss man auf juristische Auslegungen zurückgreifen, um feststellen zu können, ob Sie beispielsweise neben der Nutzung der Webseitengestaltung im Internet berechtigt sind, künftig mit einer anderen Firma Änderungen (urheberrechtlich Bearbeitungen genannt) vorzunehmen. Im Zweifel bleiben die Rechte eng beim Urheber, so dass nur solche Befugnisse (=Nutzungsrechte) übertragen werden, die unmittelbar zum angedachten Vertragszweck nötig sind.

Beispiel

Ohne Regelung mit dem Fotografen darf ein von Ihm geschossenes Bewerbungsfoto zwar von Ihnen vervielfältigt und auf Bewerbungen aufgebracht werden, nicht aber im Internet auf der Homepage eingesetzt werden (so LG Köln, Urteil vom 19.12.2003, 6 U 91/03). Bearbeitungsrechte an Webseitengestaltungen werden ebenfalls ohne Vereinbarung nicht mit übertragen. Auch bei Logokreationen und sonstigen urheberechtsrelevanten gestalterischen Arbeiten bestehen die genannten Gefahren. Das führt dann oft zu weiteren Zahlungswünschen der Agentur oder des Webdesigners, denen Sie notgedrungen folgen müssen, wenn Sie die Arbeit weiter nutzen wollen.

Zugangsdaten sicher aufbewahren

Zugangsdaten und Passwörter zu Ihrem Hostprovider sind so zu behandeln, wie der „Ladenschlüssel“.

Protokollieren und quittieren Sie Übergaben. Ändern Sie die Daten, wenn ein Dienstleister seine Arbeit fertig gestellt hat. Generell sollten Sie sich natürlich Ihre Vertragspartner sorgfältig aussuchen. Lassen Sie es sich „quittieren“, wenn Sie Passworte und Zugangscodes z.B. an einen Webdesigner herausgeben, kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zugang bei Ihrem Provider und ändern Sie den Zugangscode, nachdem Arbeiten ausgeführt wurden.

Domain mit Markenanmeldung absichern

Sichern Sie Ihre Domainregistrierung mit einer Markenanmeldung ab, wenn es nicht nur um generische Domains geht.

Es macht daher in jedem Fall Sinn, wenn Sie prüfen lassen, ob sich Ihre angedachte Domain auch markenrechtlich schützen lässt bzw. bereits geschützt ist. Zwar dauert eine Markeneintragung einige Monate. Eine Markenanmeldung erwirkt jedoch den Schutz schon ab dem Anmeldetag.

Anders als bei einem Firmenrecht steht der Beginn des Schutzes immer fest und er erstreckt sich immer – bei der deutschen Marke – auf die ganze Bundesrepublik, während ein Firmennamen manchmal nur in regionalen Grenzen Schutz entfaltet. Über die Wahl der Klassen kann man die Reichweite in sachlicher Hinsicht bestimmen. Sie können z.B. einen Begriff für Waren aus Metall anmelden, aber auch für Nahrungsmittel.

Dies bietet für eine gewisse Zeit sogar dann Schutz, wenn Sie gar keine Nahrungsmittel anbieten (für 5 Jahre Schutz – Stichwort „Benutzungsschonfrist“). Damit bietet eine Markenanmeldung gleich mehrere Vorteile gegenüber einem reinen Firmenrecht. Das Markenamt prüft bei der Anmeldung leider nicht, ob Ihre Anmeldung Rechte Dritter verletzt, sondern nur, ob des sich um freihaltungsbedürftige oder beschreibende Begriffe handelt. Man muss also selbst recherchieren und bewerten.

Professionelle Recherchen sind ab 80 EUR aufwärts zu erhalten. Richtig komplette EU-weite Recherchen nach Markeneintragungen und Firmennamen können allerdings tausende von EUR kosten. Sie müssen zudem dann noch juristisch ausgewertet werden. Trotz all der Vorsorge, die einmal wichtig im Hinblick auf Schadensersatzansprüche werden kann, gibt es keine absolute Sicherheit. Dies liegt schon daran, dass Datenbanken immer einen Stand haben, der nicht ständig aktuell sein kann.

Es empfiehlt sich in jedem Fall sehr sorgfältig selbst zu recherchieren, bevor man eine Domain oder eine Marke anmeldet. Suchen Sie nicht nur im Internet, sondern auch in Branchenverzeichnissen, Katalogen, Messeverzeichnissen etc. Je näher die Branche derjenigen ist, in der Sie tätig sind, desto mehr müssen sich Bezeichnungen unterscheiden. Umgekehrt kann es sein, dass identische Begriffe in völlig verschiedenen Bereichen sich nicht stören. Beispiel „Bounty der Schokoriegel und Bounty das Wischtuch. Die eigenen Recherchen sollte man durch preislich vertretbare professionelle Recherchen ergänzen und Zweifelsfälle vom versierten Anwalt prüfen lassen.

Generische Domains überlegen

Bei beschreibenden (generischen) Domains überlegen, ob Pluralformen oder Bindestrichdomains mit angemeldet werden.

Lassen Sie sich nicht so schnell ins Boxhorn jagen, wenn jemand mit einer Markenregistrierung wedelt. Es gibt verschiedene Markenformen. So kann man z.B. sog. Hörmarken anmelden (Beispiel: die Tonfolge in der Werbung der Telekom). Bei Domainstreitigkeiten kommt es häufig auf die Unterscheidungen zwischen Wort- und Wortbildmarken an. Geschützte Wortmarken sind immer ernst zu nehmen.

Anders kann es bei Kombinationen von Gestaltungen und Worten aussehen. Genießt die Marke nur Schutz aufgrund der Gestaltung, kann sie der Domain nicht gefährlich werden. Es kommt darauf an, wie sich der Begriff im Rahmen einer solchen Kombination darstellt. Rein beschreibende Begriffe, wie „Elektroinstallation“, „Heizungsmarkt“ oder „Blumenschau“, „Gartenfreude“, „Krankenhausbedarf“ lassen sich nicht monopolisieren (BGH, Urt. v. 27.05.2001 – I ZR 216/99 – mitwohnzentrale.de).

Solche Begriffe kann man auch nicht als Wortmarke anmelden. Treffen Sie auf eine Markenanmeldung, so wird es sich um eine Wort-Bildmarke handeln und nicht um eine reine Wortmarke. Diese gewährt dem Inhaber aber bei beschreibenden Begriffsbestandteilen nur Rechte, wenn diese in der gleichen oder jedenfalls sehr ähnlichen Gestaltung verwendet werden. Domains weisen aber keine grafische Gestaltung auf, sondern wirken nur über den Begriff. Bei beschreibenden Domains funktioniert das übrigens recht gut. Wer nach Dachdeckern sucht, der gibt gerne mal „dachdecker.de“ gleich in den Browser ein. Jedenfalls bewerten die Suchmaschinen das Vorkommen der Begriffe in der Domain positiv.

Nachteil generischer Domains: Da die Begriffe nicht geschützt sind, kann natürlich ein Konkurrent einen ähnlichen Begriff z.B. mit Bindestrich oder durch Verwendung des Plurals im Begriff anmelden oder eine andere TLD verwenden. Dagegen lässt sich dann ebenso wenig etwas machen, wie die Nutzung Ihres Erfolgs über Vertipperdomains bei solchen beschreibenden Begriffen.

In diesem Bereich gibt es eine Menge Trittbrettfahrer und es lohnt sich für Sie, selbst zu überlegen, ob nicht bestimmte Vertipper mit registriert werden sollten. (Beispiele für Rechtsschreibfehler und typische Vertipper: „bloging.de, matrazenland.de, tischtenniss.de, tenniss.de usw.“.) Allerdings fragt z.B. google mittlerweile bei „vierenschutz“: „Meinten Sie „virenschutz“?“ und leitet den Suchenden richtig.

Bei beschreibenden Begriffen (generische Domains) müssen Sie also nicht fürchten, dass ein Dritter mit einem Marken- oder sonstigen Recht Ihnen die Domain später wieder wegnimmt. Anders sieht es mit schutzfähigen eigentümlichen Wortschöpfungen aus.

Vorsicht bei Städtenamen und Spitznamen

Städte- und Gemeindenamen, Namen von Künstlern (auch Spitznamen „Poldi“) oder Promis und Firmen, Zeitschriftentitel, Filmtitel, Buchtitel, Softwaretitel sowie Markennamen sind grundsätzlich tabu.

Nicht nur Firmen haben Namensrechte. Auch Städte, Gemeinden und Gebietskörperschaften können die Freigabe der Domain verlangen, wenn Sie damit deren Rechte verletzen. Dies gilt selbst für Stadteilbezeichnungen (AG Ludwigsburg, Urt. v. 24.05.2000, 9 C 612/00). So entschied der Bundesgerichtshof in einem Domainrechtsstreit zugunsten der Stadt Solingen (BGH, Urt. v. 21.08.2006 – I ZR 201/03, – solingen.info).

Wie Sie der TLD bei dem Rechtsstreit entnehmen können, gilt das Tabu nicht nur für „de“ Domains. Auch Muenchen.com oder Koeln.org sind gefährlich. Es macht auch keinen Unterschied, ob Sie die Domain mit Umlauten nutzen „München.com“. Andererseits kann bei Namensgleichheit mit weniger bekannten Gemeinden ein solcher Rechtsstreit auch einmal zugunsten der Person ausgehen.

Tipp

Wer Städtenamen nutzen will, kann auch auf beschreibende Angaben ausweichen, wie der Fall „info-duisburg.de“ beweist. Mit Entscheidung vom 01.06.2001 (38 O 12/01) entschied das LG Düsseldorf gegen den Anmelder. Städtenamen seien auch geografische Angaben und es bestehe kein Anspruch, wenn in der Kombination mit info Angebote mit regionalem Bezug offeriert würden. Beachten Sie den Unterschied zu „duisburg.info“. Hier ist nur die TLD eine andere. In der Domain selbst ist kein beschreibender Zusatz. Rechte der Stadt würden verletzt. Übrigens spielt es bei den Namensrechten keine Rolle, ob Sie geschäftsmäßig gehandelt haben oder nur eine private Seite gestaltet haben.

Große Sportereignisse und Events problematisch

Ebenso tabu: Große Sportereignisse oder sonstige Events, wie Grand Prix Eurovision. Sie werden heute umfassend abgesichert.
Die gleichen Regeln gelten beim Kauf von Domains oder wenn Sie mit Domains handeln wollen.

Das Olympiaschutzgesetz schützt seit 2004 neben den Olympischen Ringen als Symbol auch die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, und zwar sowohl in Alleinstellung, also auch in zusammengesetzten Begriffen: (z.B. Ruder-Olympiade, Olympia-Team).

Auch die Verwendung in anderen Sprachen ist nicht möglich. Verboten ist die Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Das Verbot ist damit auch betroffen, wenn Sie eine Domain mit den Begriffen registrieren. Auch andere Ereignisse werden durch die Verbände, wie FIFA, meist durch Markenanmeldungen und scharfe Überwachung geschützt. Eine Stichprobe ergab Markeneintragungen z.B. zu EM 2008, EURO 2008, EM Radio 2008, Österreich-Schweiz 2008, UEFA EM 2008, Austria / Switzerland 2008, Beijing 2008, TORONTO 2008, ISTANBUL 2008, OSAKA 2008, PARIS 2000, Olympia, Olympic Fire, The Olympics. Damit sind auch „EM-2008-Broetchen“ tabu.

Aber auch andere Events können geschützt sein, wie die Markeneintragung für „Grand Prix d`Eurovision de la Chanson“ zeigt.

Irreführung im Domainnamen vermeiden

Der Domainname darf nicht irreführen. „xyz.ag“ bei einem Einzelhandelskaufmann ist ebenso problematisch, wie „arzt.de“, wenn darunter kein Arzt zu finden ist (so auch bei rechtsanwalt.com, OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.2002, 3 U 303/01.)

Domainparking ist gefährlich

Domainparking ist gefährlich. Wenn Sie erst eine Domain registrieren wollen und dann recherchieren, weil Sie Angst haben, die Domain sonst zu verlieren, sollten Sie darunter keine Inhalte verbreiten (besser „Bausstellenhinweis“), auch nicht durch Umleitung. Beim Domainparking erhält man Provisionen für Werbung, die ein Unternehmen unter Ihrer geparkten Domain schalten darf. Sie haften aber nicht nur für die Domain alleine, sondern eventuell auch für Inhalte (z.B. verbotene Links zu Glücksspielveranstaltern. Siehe LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03). Ein Baustellenschild („Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“) ist ungefährlicher. Sie haben dann Zeit, die Rechtslage abzuklären.

Google-Adwords Markenverletzung

Vorsicht bei der Bewerbung Ihrer Domain. Die Rechtssprechung zu google-Adwords ist noch immer nicht einheitlich. Hier ist keinesfalls alles erlaubt.

Wenn Sie ihre Domain und die Inhalte bewerben wollen, dann ist oft das AdWords-Programm von Google die erste Wahl. Das ist die Werbung, die rechts und über den Suchbegriffen bei Google, aber auch auf sonstigen Partnerseiten mit denen Google zusammenarbeitet, erscheint. Auch eine gute Domain wird dabei gerne einmal dadurch unterstützt, dass die Anzeige auf fremde Marken oder Domains reagieren und bei der Suche erscheinen soll. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einigen Fällen entschieden, dass Google durch AdWords nicht das Markenrecht verletzt (Urteile des EuGH vom 23.03.2010, C-236/08 bis C-238/08). Allerdings ist danach noch nicht alles klar. Es ist Sache des nationalen Gerichts im Einzelfall zu prüfen, ob jeweils bei einer Adwords-Anzeige eine Beeinträchtigung der Marke eines Dritten und dessen herkunftshinweisenden Funktion vorliegt.

Praxistipp

Eine fremde Marke gehört in keinem Fall in die eigene Anzeige (außer man weist auf Zubehör hin). Reagiert Ihre Anzeige auf eine fremde Marke, dann sollte schon aufgrund des Anzeigentextes klar sein, dass die Anzeige von Ihnen ist und nicht vom Markeninhaber.