Verstoß eBay-Grundsätze nicht wettbewerbswidrig

Für den Handel auf eBay gelten neben den ohnehin natürlich auch dort Geltung beanspruchenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen Besonderheiten: die eBay-Grundsätze. Es geht dort um verbotene und fragwürdige Artikel, darüber hinaus sind bestimmte Vorgehensweisen geregelt, die beim Einstellen von Artikeln nicht zulässig sind und es werden Methoden behandelt, die während des Verkaufsabschlusses nicht zulässig sind.

Doch wie können diese Regelungen rechtlich durchgesetzt werden? Stellt ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, Aktz: 4 U 142/10 zu befassen. Dort kam man zu dem Ergebnis, dass alleine die fehlende Vertragstreue gegenüber eBay nicht zur Wettbewerbswidrigkeit führe.

Im konkreten Fall ging es um den eBay-Grundsatz, dass man nicht mehr als drei gleichartige Artikel gleichzeitig einstellen darf, auf den sich ein Wettbewerber aus dem Bereich Kfz-Hifigeräte berufen wollte. Ein Verkäufer hatte jeweils sechs Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Format“ angeboten und verstieß damit gegen den vorgenannten eBay-Grundsatz.

Werden entgegen den eBay-Grundsätzen mehr als drei Angebote mit identischem Artikel von einem Verkäufer bei eBay angeboten, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß, urteilte das OLG Hamm und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. In der Nichtbeachtung der eBay-Grundsätze sei keine Zuwiderhandlung gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift zu sehen, denn Verträge seien keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden. Darüber hinaus sei die Nichtbeachtung der Grundsätze auch nicht als allgemeine Marktbehinderung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG anzusehen. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit teils gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber. Schließlich sah das Gericht die Nichtbeachtung der Grundsätze auch nicht als gezielte Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 10 UWG an.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm bedeutet nicht, dass von dem, was in den eBay-Grundsätzen festgehalten ist, nichts wettbewerbsrechtlich durchsetzbar wäre. Soweit die eBay-Grundsätze gültige Gesetze abbilden, können diese natürlich auch mit den normalen rechtlichen Instrumentarien verfolgt werden. Doch eben dies ist vor der Geltendmachung solcher Verstöße zu prüfen.