Neuerungen in 2011

Auch das Jahr 2011 hält wieder zahlreiche rechtliche Neuerungen bereit. Wieder mit dabei: Das Widerrufsrecht. Neu eingeführt wird die sog. Button-Lösung. Für Online-Händler kommt also wieder einiges an Umstellungsarbeiten zu. Wir haben für Sie den Überblick

Mitgliedskonto geknackt

Der Gesetzgeber war fleißig. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle zwei ausgewählte Gesetzesvorhaben und eine feststehende Änderung für die Einkaufspraxis des Händlers in Kurzform skizzieren. Sie haben gemein, dass sie für den Versandhändler relevant sein können.

Natürlich ist es nicht in jedem Fall sicher, dass die angestrebten gesetzlichen Regelungen überhaupt umgesetzt werden oder sie so umgesetzt werden, wie nach dem bisherigen Entwurfs stand ersichtlich.

Neues Widerrufsrecht

Sie erinnern sich, dass der europäische Gerichtshof sich kritisch mit der deutschen Regelung zum Wertersatz befasst hatte (EuGH, Urt. v. 03.09.2009, Az.: C 489/07). Aus diesem Urteil leiten viele Stimmen dem Bedarf für eine Gesetzesänderung im Bereich des Wertersatzes ab. Es gibt auch schon einen Gesetzesentwurf in dem es heißt: „Geringfügige Kosten für die Wirtschaft könne nicht ausgeschlossen werden.“

Es soll einen neuen Paragraphen 312e BGB geben. Dann wird klargestellt, dass ein Wertersatz nur in Betracht kommt, wenn die Nutzung über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht. Die bisherige Nummerierung verschiebt sich.

Problematischer noch für die Händler: es ist vorgesehen die Widerrufsbelehrung mit dem bestehenden gesetzlichen Mustertext, der seit 11.6.2010 gilt, zu ändern. Die Änderung erfasst natürlich auch den Mustertext für die Rückgabebelehrung.

Eine Umstellungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, so der Plan. Dies wird natürlich wieder Versandhändler begeistern, die ihre Saisonkataloge gedruckt haben und mitten in der Laufzeit von der Änderung betroffen sein werden.

Die frühere gute Praxis, gedruckte Werbeunterlagen aufbrauchen zu lassen, wurde schon bei der letzten Änderung nicht mehr umgesetzt. Unklar ist, wann die Neuerungen präzise kommt. Zu rechnen ist damit im Frühjahr 2011.

Neue Buttonlösung im Warenkorb

Die Abofallen sind ärgerlich und bekannt. Für Gesichtsanalysen oder Lebensalter-Prognosen registriert sich der Nutzer und rutscht, ohne es zu wollen, in ein kostenpflichtiges Abo. Beträge von etwa 100 € im Jahr sollen regelmäßig fällig werden.

Die schwarzen Schafe, die hier für Nichtigkeiten kassieren wollen, haben Verbraucherschutz und den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Nach guter deutscher Tradition (Achtung Satire) hat dieser gleich einen Gesetzgebungsbedarf erkannt, obwohl in den allerseltensten Fällen erfolgreich Kosten eingeklagt werden konnten.

Man kann den Vorgängen einen gewissen Lästigkeitsgrad sicherlich nicht absprechen. Zu möglichen Schäden kommt es jedoch kaum.

Bis zum 19. November kreiste der bereits existierende Gesetzesentwurf. Hier soll es schnell gehen. Der Gesetzgeber will den Verbraucher ausdrücklich auf entstehende Kosten aufmerksam machen und verlangt im Entwurf vom Versandhändler in Zukunft einen deutlich gestalteten Hinweis vor Abgabe von dessen Bestellung über den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung, ferner zu Liefer-oder Versandkosten und gegebenenfalls der Mindestlaufzeit oder automatischen Verlängerung eines Vertrages.

Daneben soll der Bestellvorgang so gestaltet werden, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben.

Von dieser Vorschrift kommt der Begriff der „Buttonlösung„. Sie sollen als Versandhändler also Ihren Warenkorb umprogrammieren. Immerhin haben sie drei Monate Zeit nach Verkündung des Gesetzes, wenn es denn so kommt. Hier wird also die gesamte Versandhändlerschafft für die wenigen schwarzen Schafe sozusagen in Haft genommen, obwohl man mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen den Abofallen durchaus beikommen kann.

Kognitive Dissonanz

Bei den Kostenfallen im Internet dürfte es mehr darum gehen einen strafrechtlichen Verfolgungsdruck aufzubauen und die Verbraucher aufzuklären, als durch komplizierte neue Regelungen unnötige Kosten zu verursachen.

Dennoch ist der Gesetzgeber offenbar fest entschlossen, die Buttonlösung Realität werden zu lassen. In ersten Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen ist zu entnehmen, dass dort nicht durchgängig Begeisterung über die Idee herrscht.

Man wird abwarten müssen, ob und wie sich der Gesetzesentwurf tatsächlich durchsetzt. Für den normalen transparenten Warenkorbablauf, bei dem sich der Verbraucher durchaus klar ist, dass er hier Zahlungen zu leisten hat, dürften sich Hinweise und erforderliche Bestätigungen wie die Ausgeburt eines mit „kognitiver Dissonanz“ belasteten Händlers lesen.

Unklar bleibt auch, ob die Erklärung zusammen mit der Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben werden darf oder isoliert erfolgen muss und durch diese Unklarheiten dürfte es neben einem Kopfschütteln der Verbraucher vor allen Dingen neues Futter für Abmahner geben.

Neue „Incoterms 2010“ in 2011

Im Verbrauchergeschäft werden sie nicht benötigt. Versandhändler bestellen jedoch natürlich auch selbst ihre Waren und da befinden wir uns im B2B-Geschäft.

Im kaufmännischen Verkehr werden häufig freiwillig Abkürzungen verwendet, die präziser als viele Worte und Sätze bestimmte Aufgaben und Risikobereiche zwischen Käufer und Verkäufer und die Art und Weise der Lieferung abgrenzen.

Es geht um die so genannten Incoterms. Diese werden von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht und regelmäßig bearbeitet. Jetzt zum 1. Januar 2011 treten neue Incoterms in Kraft.

Es gibt nun elf statt 13 Klauseln in der aktualisierten Fassung, der die Incoterms 2000 zu Grunde liegen. Den meisten bekannt sind Klauseln wie „EXW“ (Ex Works = ab Werk). Wird eine solche Klausel zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, dann besagt das Kürzel, dass der Verkäufer seine Pflicht erfüllt hat, sobald er die Ware auf seinem Gelände dem Käufer zur Verfügung stellt.

Das Freimachen zur Ausfuhr oder Einfuhr, die Verladung auf Fahrzeuge und die Kosten sowie die Gefahren, die mit dem Transport der Ware verbunden sind, trägt der Käufer. Wird also „EXW“ vereinbart, liegen die meisten Pflichten beim Käufer.

Am anderen Ende der Skala befindet sich die Klausel „DDP“ (Delivered, Duty paid = geliefert verzollt benannter Bestimmungsort). Diese Klausel beinhaltet die größte Verpflichtung für den Verkäufer, denn der muss die Ware an den festgelegten Ort im Land zur Verfügung stellen, er trägt Frachtkosten, Einfuhrzölle und sonstige Abgaben und das Transportrisiko.

Dazwischen finden sich acht weitere Klauseln, die diese Punkte anteilig zwischen Verkäufer und Käufer verteilen. Neu sind die Klauseln DAT (Delivered at Terminal = geliefert Terminal) und DAP (Delivered at Place = geliefert benannter Ort).

Sie können die Klauseln bereits jetzt verwenden. Da es verschiedene Versionen der Incoterms gibt, ist es wichtig, dass Sie bei der Verwendung immer deutlich machen, welche Version der Klauseln zu Grunde liegen. Schreiben Sie also nicht nur „EXW“, sondern „EXW gem. Incoterms 2010“.