BGH: Neue Möglichkeiten für Garantieverträge

Der BGH hat in einem Urtei neue Möglichkeiten für Händler und Hersteller geschaffen, Garantien auch über 30 Jahre hinaus zu gewähren. Las sich das Urteil des BGH vom 9. Juni 1994 (Az. I ZR 91/92 „Zielfernrohr“) noch so, als ob 30 Jahre das absolute Limit wäre, da dies die längste Verjährungszeit ist, schafft das neue Urteil hier in bestimmten Fällen neue Spielräume.

In der Sache ging es um eine Beklagte, die Aluminiumdächer herstellt und vertreibt. Sie hat Sie warb in einem Prospekt mit „Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt“.

Die Gegenseite mahnte ab und verfolgte den Prozess durch die Instanzen. Die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, da eine entsprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb nicht wirksam eingegangen werden könne. Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die hier versprochene Haltbarkeitsgarantie ergänze lediglich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers, weshalb die Garantiefrist wie eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln sei. Dies gelte unabhängig davon, ob eine solche Garantie vom Verkäufer oder von einem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen werde. Die durch die Werbung mit einer unwirksamen Garantiezusage hervorgerufene Täuschung der Abnehmer sei auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Ein Dach sei ein besonders langlebiges Erzeugnis, bei dem von der Ankündigung einer mehr als 30-jährigen Garantie eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgehe.

Der BGH sah dies anders  (BGH Az. I ZR 221/05 verkündet am: 26. Juni 2008). Ähnlich einem Instandhaltungsvertrag handele es sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dauerschuldverhältnis, das – anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche – unverjährbar ist. Die Beklagte biete mit der Werbung den Abschluss eines solchen Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verjährung unterliegt. Nur die Ansprüche verjähren, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben, so die Richter.

Den Unterschied zur Zielfernrohrentscheidung sah der BGH darin, dass im dortigen Fall die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der werbende Hinweis hierauf als irreführend angesehen wurde , weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte.

Hier gehe es jedoch nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Garantie.
Auch aus rein wettbewerbsrechtlichen Gründen sah der BGH keinen Anlass zum Einschreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder Werks bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist. Da eine Haltbarkeit von 40 Jahren bei Metalldächern ohne weiteres in Betracht kommt (anders wäre dies z.B. bei einem TV-Gerät zu beurteilen), war die Garantie noch angemessen.

Praxistipp:
Das Urteil macht deutlich, dass 30 Jahre keine absolute Grenze für Garantieversprechen mehr sein müssen. Allerdings muss eine selbständige Garantie angeboten werden (z.B. auf die Haltbarkeit) und nicht die gesetzliche Gewährleistung einfach verlängert werden. Zudem muss die Haltbarkeit sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer / Haltbarkeit des Gegenstandes orientieren. Zudem müssen Sie bei der Werbung aufpassen. Eine Werbeaussage mit dem Inhalt „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ verstößt gegen § 477 Abs. 1 BGB und stellt einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG), wenn sie nicht die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und nicht den Hinweis darüber enthält, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008 – Az. 6 W 54/08).