Teure Rücksendung nicht erstatten

Der Praktiker weiß es längst: Nicht mehr das Widerrufsrecht im Fernabsatz selbst bringt den meisten Ärger, sondern die Fragen, die sich rund um die Rückabwicklung der Kaufverträge drehen. Was muss der Händler ersetzen, wenn der Verbraucher wirksam den z.B. im Internet oder beim Katalogkauf geschlossenen Vertrag widerrufen hat. Urteile in diesen Bereichen sind eher selten, da es meist um geringe Streitwerte geht. Dies betrifft insbesondere Fragen rund um die Versandkosten. Das Amtsgericht Aachen hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Ersatz der Kosten für den Rückversand ging.

Über einen Internetshop wurde ein Bettlaken gekauft. Die Lieferung fand nicht das Gefallen der Käuferin. Diese erklärte unter Hinweis auf das ihr eingeräumte Rückgaberecht, dass sie vom Kauf zurücktreten wolle. Der Händler bat mehrmals darum, dass die Beklagte die Rücksendung nicht vornehmen solle bzw. nur in Abstimmung mit ihm. Da wurde gleich eine Anwältin eingeschaltet, die dem Händler bekannt gab, die Ware sei zurückgeschickt worden. Mit E-Mail erklärte der Händler den Verzicht auf die Rücksendung und erstattete den Kaufpreis. Die Annahme der Rücksendung verweigerte er. Die Klägerin forderte Zahlung des an DHL gezahlten Betrages von 40,12€ Nachentgelt für die unfreie Express-Versendung sowie Lager- und weitere Zustellkosten. Der Verzicht des Händlers sei erst nach Rücksendung erfolgt.

Der Händler verwies darauf, dass ein Betrag von 21,12€ entstanden sei, weil die Klägerin die Rücknahme ihrerseits verweigert hatte. Damit hatte sie auch Kosten von 7€ für die erneute Zustellung ausgelöst und dann noch weitere Kosten für die unfreie Aufgabe und die Expresslieferung.

Das Gericht (AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06) sprach jetzt der Käuferin nur 7 € Kostenersatz zu. Das seien die Kosten, die sich als erforderliche Versandkosten bei DHL bei normaler Versendung ergeben hätten.

Eine klare Absage erteilte das Gericht der Geltendmachung von Zusatzkosten, wie z.B. Expresszuschläge. Auch die Kosten für Lagerung und für eine danach erneut erforderliche Zustellung musste der Händler nicht tragen, da diese durch die Annahmeverweigerung der Klägerin entstanden seien, nachdem der Händler seinerseits die Annahme verweigert hatte. Diese habe zu diesem Zeitpunkt vom Verzicht des Händlers gewusst und hätte die Rücksendung gefahrlos entgegennehmen können.

Die 7 € fielen wohl nur an, weil der Verzicht des Händlers nicht vor Rücksendungsaufgabe bei der Klägerin zuging. So ganz erschließt sich dies nicht.

Praxistipp:
Im Urteil wird noch einmal klargestellt, dass ein Verbraucher zur unfreien Rücksendung berechtigt ist. Klar ist, dass der Händler keine Sonderkosten, wie Expresszuschläge oder Kurierfahrten ersetzen muss, denn es genügt ja laut Gesetz die rechtzeitige Absendung für fristwahrende Sendungen.
Der Ersatz von Hinsendekosten ist mittlerweile auch geklärt. Die muss der Händler jedenfalls bei kompletter Rücksendung insgesamt ersetzen.